Ich habe einen gebrauchten Ofen gekauft. Stellt sich bei versuchter Benutzung heraus, die Umluftfunktion ist kaputt.
Laut Kaufvertrag wird der Ofen “wie besichtigt, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung und Garantie, da es sich um einen Privatkauf handelt” verkauft.
Darauf folgend steht:
“Der Verkäufer sichert Funktionsfähigkeit zur Übergabe zu.”
Ersteres schließt jeglichen Anspruch aus und zweiteres stellte sich als Lüge heraus.
Habe ich noch die Chance auf meinen versprochenen vollumfänglich funktionierenden Ofen?
Vielen Dank für jede Antwort!
Ist eigentlich nicht soo schwer:
Der Anbieter hat zwar die Gewährleistung ausgeschlossen, das hat er aber mit der Zusicherung selbst wieder eingeschränkt.
Wenn nun die Funktion bei Übergabe (nicht: bei Besichtigung) nicht erfüllt war (und man das beweisen kann), dann gewährleistet er.
Vielen Dank!
Bin absolut kein Anwalt und vielleicht ist das auch gut so. Ich versuche es einfach mal mit meiner Logik, die natürlich auch falsch sein kann. Ich hoffe ich werde korrigiert, falls ich falsch liege.
Ist die Umluftfunktion im Zeitraum der Testmöglichkeiten überprüfbar gewesen? (Bspw Lüfter dreht oder dreht nicht) zeitlich/technisch. Wenn ja, dann liegt es eher bei dir, dass du das eben nicht ordentlich gemacht hast. Aber rechtlich gibt’s dafür wahrscheinlich wiederum keine Grundlage, kann ich mir zumindest vorstellen, dass man dazu nicht mal rechtlich verpflichtet ist.
Ansonsten, kann die vollständige Funktionalität nur bei tatsächlichem Gebrauch überprüft werden und dann kann sich der Privatverkäufer da, meines Wissens nach, nicht mit Zusatzklauseln Freikaufen. Er müsste den Ofen zurücknehmen, weil nicht funktionsfähig. Gleichzeitig kann man ggf. kaputte Funktion aber auch nicht als Betrug auslegen, wenn sie bei Besichtigung und Funktionstest nicht überprüfbar waren.
Ein Anwalt holt dann vielleicht noch was raus, wenn der Ofen zu günstig war und der Privatverkäufer quasi Müll als funktionsfähig verkauft hat und über den Preis versucht hat zu locken.
Tatsächlich bin ich ebenfalls daran interessiert hier mal eine eindeutige Antwort zu finden. Da ich überlege meine alte GPU zu verkaufen und ich mich auch absichern möchte, nicht das ein Käufer nach Monaten zu mir kommt und was von kaputter Lüftung behauptet, obwohl beim Verkauf alles funktioniert hat.
Vielen Dank für die Antwort. Bei dem billigen Modell von Ofen bleibe ich aus Risikogründen wohl eher bei “Tja, machste nichts.” Beweisen kann ich ja entsprechend auch nichts. Was den Test angeht, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ich diese komplett sagen wir in einer Stunde hätte durchführen können, bei Besichtigungen die nur für eine halbe Stunde angesetzt waren, aber wie gesagt zu viel Risiko am Ende für zu wenig, auch, wenn es unfair und ärgerlich bleibt.
Fragen wo es um Fragen geht, ob Fragen einer Frage erlaubt ist. Meta^Meta
Bin kein Anwalt. War denn Strom vorhanden als du ihn besichtigt hast, also war denn die Funktionsfähigkeit überhaupt überprüfbar? Kann mir vorstellen, dass das ausschlaggebend sein könnte. So oder so könnte ein Gespräch mit einem Anwalt nicht falsch sein würd ich sagen. Es sei denn das Gespräch wäre teurer als der gebrauchte Ofen…
IANAL.
Wenn im Kaufvertrag dir ein funktionsfähiger Ofen zugesichert wird, ist der Vertrag erst dann erfüllt, wenn du einen funktionsfähigen Ofen erhalten hast. Da du bisher noch keinen funktionsfähigen Ofen erhalten hast, ist der Kaufvertrag noch nicht erfüllt und der Verkäufer ist im Verzug.
Das hier ist kein Garantiefall, da der Ofen noch nie funktioniert hat.
Ich würde dem Verkäufer das 1:1 so mitteilen und eine Frist 1-2 Wochen setzen, dir wie im Kaufvertrag zugesichert einen funktionsfähigen Ofen zu liefern. Ob er den Ofen, den du besitzt, repariert oder dir einen neuen schickt ist dabei egal. Oh und wenn er dir einen neuen schickt, soll er den Kaputten entsorgen lassen; das ist nicht deine Pflicht.
Vielen Dank!
Da du bisher noch keinen funktionsfähigen Ofen erhalten hast, ist der Kaufvertrag noch nicht erfüllt
So kann man beim Privatverkauf einer einzelnen bestimmten Sache nicht argumentieren. Der Verkäufer muss nicht irgendeinen Ofen liefern, sondern nur genau diesen.
Eine Zusicherung ist soweit ich weiß egal. Laut irgeneinem EU Recht dings ist die Haftung aufgehoben, wenn Privatverkauf und diese “Fußnote” erwähnt ist. Ist sozusagen opt-out, ein weiteres opt-in ist glaube ich egal.
Das wäre enttäuschend, weil es hieße, ich nehme diesen Satz packe ihn rein und erzähle dann das blaue vom Himmel. Ich mein, das lässt doch mehr was als Spielraum für Gaunereien, oder?
Jura ist mindestens 50% Bauchgefühl. Wenn man denkt, das kann nicht sein, dann stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass das auch nicht so ist. Stiftung Warentest hat einen guten Artikel über Privatverkauf im Netz, hier stehen die wesentlichen Dinge als Zitat drin. https://www.inside-digital.de/news/stiftung-warentest-wer-bei-ebay-diesen-satz-vergisst-haftet-zwei-jahre