Falls ernstgemeinte Frage: Doch, natürlich gelten ausgeschilderte Limits auch für Radfahrer.
Es gibt Ausnahmen bei impliziten Limits (also nicht explizit zB mit “30” beschilderten Limits), zB gelten die innerörtlichen 50km/h ab Ortsschild nicht für Radfahrer. Andere implizite Limits wie Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich wiederum aber schon.
Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.
Die Limits gelten doch nur für KFZ oder?
Falls ernstgemeinte Frage: Doch, natürlich gelten ausgeschilderte Limits auch für Radfahrer.
Es gibt Ausnahmen bei impliziten Limits (also nicht explizit zB mit “30” beschilderten Limits), zB gelten die innerörtlichen 50km/h ab Ortsschild nicht für Radfahrer. Andere implizite Limits wie Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich wiederum aber schon.
Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.
Ja, ich glaube auf dem Rad bist du nicht verpflichtet, deine Geschwindigkeit zu messen
Nicht wirklich, aber es gilt dennoch die Sorgfaltspflicht, weshalb man den Umständen entsprechend angepasst fahren muss